# Einkommenssteuerliche Auswirkungen Jahressteuergesetz 2019
Der Bundestag hat am 7.11.2019 das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften („Jahressteuergesetz 2019“) verabschiedet.
Wie dem Namen des Gesetzes zu entnehmen ist, enthält das Gesetz auch Vorschriften zu beruflichen PKW-Nutzung und damit verbundene steuerliche Förderungen von E-Mobilität.
Elektrofahrzeuge als Dienstwagen
Im Regierungsentwurf war nur eine Verlängerung der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs vorgesehen. Verabschiedet wurde nun (aufgrund des zwischenzeitlich beschlossenen Klimapakets 2030 der Bundesregierung) sogar eine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel für bestimmte Fahrzeuge, die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unterhalb 40.000 EUR liegt [ Für Anschaffungen zwischen 1.1.2019 und 31.12.2030 ]
[ Gilt ab dem 1.1.2020]
Für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen gilt zukünftig Folgendes:
Bei Anschaffung zwischen 1.1.2022 bis 31.12.2024 hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 60 Kilometer beträgt.
Bei Anschaffung zwischen 1.1.2025 bis 31.12.2030 hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 80 Kilometer beträgt.
Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder
Nicht nur Elektrolieferfahrzeuge (wie im Regierungsentwurf vorgesehen), sondern allgemein Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder können zukünftig im Jahr der Anschaffung neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen (§ 7c EStG).
Elektronutzfahrzeuge sind Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Elektrisch betriebene Lastenfahrräder sind Schwerlastfahrräder mit einem Mindest-Transportvolumen von 1 m³ und einer Nutzlast von mindestens 150 kg, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb angetrieben werden.
[Gilt für Fahrzeuge, die ab dem 1.1.2020 angeschafft werden.]
[ Gilt ab dem 1.1.2020]
Fahrräder #1
Die Steuerbefreiung des gewährten geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber nach § 3 Nr. 37 EStG wird bis zum Ablauf des Jahres 2030 verlängert (§§ 52 Abs. 4 Satz 7, 52 Abs. 12 Satz 2 EStG). Auch eine Verlängerung der parallelen Nichtberücksichtigung einer Entnahme für die private Nutzung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads ist entsprechend vorgesehen.
[ Gilt ab dem 1.1.2020]
Fahrräder #2
Außerdem wird eine neue Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer eingeführt (§ 40 Abs. 2 Satz 1) für den Fall, dass einem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad übereignet wird. Diese Neuerung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten.
[ Gilt ab dem 1.1.2020 ]
Berufskraftfahrer
Für Arbeitnehmer, die ihrer berufliche Tätigkeit überwiegend in Kraftwagen nachgehen, wird ein neuer Pauschbetrag in Höhe von 8 EUR pro Kalendertag eingeführt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG). Dieser Pauschbetrag kann künftig anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer innerhalb einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit einer Übernachtung im Kraftfahrzeug des Arbeitgebers entstehen, in Anspruch genommen werden. Sollten die tatsächlichen Aufwendungen jedoch höher sein als der Pauschbetrag, können diese angesetzt werden.
[ Gilt ab dem 1.1.2020 ]
Verschärfung bei Sachbezügen
Der Referentenentwurf sah eine Ausweitung der Definition der Geldleistung in Abgrenzung zum Sachbezug vor. Nachdem diese im Regierungsentwurf herausgenommen wurde, ist die Verschärfung in der verabschiedeten Fassung wieder enthalten (§ 8 Abs. 2 und 3 EStG). So können beispielsweise Geldsurrogate, nachträgliche Kostenerstattungen oder zweckgebundene Geldleistungen nicht mehr ohne weiteres als Sachbezug eingeordnet werden. Dies gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen.
Job-Ticket
Arbeitgeberleistungen zu Aufwendungen der Mitarbeiter für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, auch wenn sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, werden fortan vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % besteuert (§ 40 Abs. 2 EStG). Dies gilt für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (z. B. Job-Tickets) sowie für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Eine Anrechnung der pauschal besteuerten Zuschüsse auf die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 2 unterbleibt.
[ Gilt ab dem Tag nach der Verkündung ]
Verpflegungsmehraufwendungen
Das Gesetz bringt eine Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung mit sich. So ist eine Erhöhung von 24 auf 28 Euro für Abwesenheiten von 24 Stunden und von 12 auf 14 Euro für An- und Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung und mehr als 8 Stunden vorgesehen. Grundvoraussetzung ist hier, dass der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist.
Weiterbildungsleistungen
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers werden steuerbefreit (§ 3 Nr. 19 EStG). Dies soll für Rechtssicherheit sorgen, dass die Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 SGB III nicht der Besteuerung unterliegen. Die Steuerbefreiung gilt auch für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (z. B. Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind).
Darunter sind solche Maßnahmen zu verstehen, die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen des Arbeitnehmers ermöglichen und somit zur besseren Begegnung der beruflichen Herausforderungen beitragen. Diese Leistungen dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.
[ Gilt ab dem Tag nach der Verkündung ]
Mitarbeiterwohnung
Aufgrund der Bedarfsentwicklung auf dem Wohnungsmarkt wird in hochpreisigen Ballungsgebieten ein Bewertungsabschlag für Mitarbeiterwohnungen eingeführt (§ 8 Abs. 2 EStG). Danach unterbleibt der Sachbezugsansatz der vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Wohnung. Voraussetzung ist, dass die vom Arbeitnehmer gezahlte Miete inkl. Nebenkosten mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro pro Quadratmeter ohne Nebenkosten beträgt.
[ Gilt ab dem 1.1.2020 ]
Förderung alternativer Wohnformen nicht mehr enthalten
Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen sollten nach dem Regierungsentwurf steuerfrei sein (§ 3 Nr. 49 EStG-E). Diese Änderung wurde in der verabschiedeten Fassung gestrichen.
Steueridentifikationsnummer
Künftig wird Arbeitnehmern, die in Deutschland lediglich der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen auch eine Steueridentifikationsnummer zugeteilt werden (§§ 39 Abs. 3, 42b Abs. 1 Satz 1 EStG). Diese Zuteilung soll durch den Arbeitnehmer beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers vorgenommen werden. Dem Arbeitnehmer soll allerdings die Möglichkeit eingeräumt werden, seinen Arbeitgeber zur erstmaligen Beantragung der Steuer-ID zu bevollmächtigen.
Dann wird das Mitteilungsschreiben der Finanzverwaltung an den Arbeitgeber geschickt. Außerdem werden beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in Zukunft in den betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleich eingebunden (§ 42b Abs. 1 Satz 1 EStG).
[ Gilt ab dem 1.1.2020 ]
Lohnsteuer-Anmeldung
Die Lohnsteueranmeldung wird so erweitert, dass die einzubehaltende und zu übernehmende Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angegeben werden muss (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr 1 EStG). Diese Änderung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten.
[ Gilt für Lohnzahlungszeiträume nach 31.12.2021 ]
Geldbußen
Der Gesetzesentwurf bringt eine Ausweitung des Abzugsverbots für von anderen EU-Mitgliedstaaten festgesetzte Geldbußen mit. So können Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die gerichtlich in anderen Mitgliedstaaten der EU nach dem 31.12.2018 festgesetzt werden, nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 und Nr. 8a EStG). Des Weiteren gilt das Betriebsausgabenabzugsverbot künftig auch für Nachzahlungszinsen auf hinterzogene Steuern.
[ Gilt ab dem Tag nach der Verkündung ]
Sonderausgaben
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das eigene Kind, die von den Erziehungsberechtigten wirtschaftlich (Bar- oder Sachunterhalt) getragen werden, sind künftig bei diesen als Sonderausgaben zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG). Dabei ist es unerheblich, ob und wie hoch die Einkünfte oder Bezüge des Kindes sind.
[ Gilt ab dem Tag nach der Verkündung ]
Gemeinschaftliche Tierhaltung
Ein neuer § 13b EStG regelt wann Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tierzucht und Tierhaltung von Genossenschaften, von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, oder von Vereinen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören. Diese Neuerung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten.
[ Gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen ]
Crowdlending
Das Gesetz sieht eine Anpassung des Kapitalertragsteuerabzugs neuer Anlageformen vor. Künftig unterliegen sollen dem Kapitalertragsteuerabzug auch Zinsen, die aus einer über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworbenen Forderung resultieren, wie beispielsweise Crowdlending (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c EStG). Dabei fungiert der inländische Betreiber oder die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers dieser Internet-Dienstleistungsplattform gem. § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 EStG als auszahlende Stelle.
[ Gilt ab dem 1.1.2020 ]
Fondsetablierungskosten
Entgegen dem BFH-Urteil vom 26.4.2018 (IV R 33/15) gehören Fondsetablierungskosten Fondsetablierungskosten rückwirkend auch künftig noch zu den Anschaffungskosten und nicht zu den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben/Werbungskosten (§ 6e EStG).
Zu den Fondsetablierungskosten zählen neben den Anschaffungskosten i. S. d. § 255 HGB auch alle vom Anleger an den Projektanbieter zu zahlenden Aufwendungen für den Erwerb des Wirtschaftsguts, welches ein Steuerpflichtiger allein (Einzelinvestment) oder gemeinschaftlich mit weiteren Anlegern im Rahmen eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks anschafft.
[ Gilt ab dem Tag nach der Verkündung ]
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