#Internationale Mitarbeiterentsendungen

Im folgenden Beitrag erfahren Sie mehr über die Meldepflicht in den Niederlanden bei Entsendungen ab 01.03.2020 für Arbeitnehmer und Selbstständige aus EU/EWR und Schweiz.

Ab dem 1. März 2020 gilt in den Niederlanden eine Meldepflicht für Arbeitgeber (Dienstleister) und meldepflichtige Selbständige aus Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz, die vorübergehend in den Niederlanden arbeiten.

Meldung der Arbeitgeber nicht mehr nur für Drittstaatenfälle

Die Arbeitgeber müssen im niederländischen digitalen Meldesystem unter anderem angeben, welche Tätigkeiten sie verrichten werden, in welchem Zeitraum, und ob sie Arbeitnehmer mitbringen. Diese Veränderung hat Auswirkungen. Denn sie galt bislang nur für Angehörige aus Drittstaaten.

Ausnahmen

Von der Meldepflicht sind bestimmte Tätigkeiten ausgenommen. Zum Beispiel im Falle der Installation einer Maschine durch Fachkräfte, wenn diese Installation ein wesentlicher Teil des Kaufvertrags über die Maschine war und die Installation nicht länger als acht Tage dauert. Diese Ausnahme gilt allerdings nicht für das Baugewerbe. Von der Meldepflicht ausgenommen sind außerdem bestimmte Wartungs- und Reparaturarbeiten, der Besuch von wissenschaftlichen Kongressen und die Teilnahme an dienstlichen Besprechungen. Für bestimmte Arbeitskräfte wie Journalisten, Künstler, Sportler und Forscher gelten ebenfalls Ausnahmen.

Jahresmeldung für bestimmte Personenkreise

Für kleine Unternehmen bis 9 Mitarbeitern und Selbstständigen besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Jahresmeldung abzugeben, wenn der Geschäftssitz weniger als 100 Kilometer von der niederländischen Grenze entfernt ist. Eine solche Erleichterung besteht auch, wenn Sie als Dienstleister oder Selbständiger im Wirtschaftszweig „Güterbeförderung im Straßenverkehr“ tätig sind.

Digitales Meldeportal

Die Meldung erfolgt zeitgemäß auf digitalem Wege, über die Webseite Posted Worker.

Weitere Informationen

Weitere deutschsprachige Informationen finden Sie unter folgendem Link des Niederländischen Ministeriums für Soziales und Arbeit.

A1-Bescheinigung bei europäischen Mitarbeitereinsätzen

Neben dieser nationalen Meldepflicht gilt natürlich bei europäischen Mitarbeitereinsätzen / Dienstreisen weiter die grundsätzliche Verpflichtung, eine sog. A1-Bescheinigung über das anwendbare Sozialversicherungsrecht aus dem Wohnsitz Staat bei sich zu führen.
Arbeitnehmer und Selbstständige, die außerhalb ihres Heimatlandes arbeiten, müssen die sog. A1-Bescheinigung bei sich tragen. Mit dieser Bescheinigung können sie nachweisen, dass sie in ihrem Heimatland versichert sind und somit im europäischen Tätigkeitsland keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen.
Die A1-Bescheinigung ist bei der Krankenkasse zu beantragen, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Der Antrag ist für Arbeitnehmer elektronisch, z.B. im Rahmen des Entgeltabrechnungsprogramms, zu stellen.

Gern können wir Sie bei Internationalen Mitarbeitereinsätzen unterstützen.

Weitere Aspekte zu unserem Spezialgebiet Mitarbeiterentsendungen, sowie zu unserem Spezialgebiet Recht- und Steuerberatung Niederlande finden Sie in folgenden Beiträgen auf dieser Homepage:

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